Artes - Forum für Kunst und Kunstweiterbildung, Förderung von Kunstproduktion und Kunstweiterbildung, soll in das Vereinsregister eingetragen weden; nach der Eintragung führt er den ZUsatz "e.V".

 

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des

Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind :

Förderung von Kunstveranstaltungen in allen denkbaren künstlerischen Sparten wie z.B. Musik,

Tanz, Schauspiel, Literatur etc. Förderung der Witerbildung vonKunstschaffenden u. Kunstinteressierten in vorgenannten künstlcrischen Sparten.

 

Förderung der Interdisziplinären Kunstproduktion , Förderung der Kooperation zwischen Kunstschaffenden.

 

Der Verein soll Kunstschaffenden und Kunstinteressierten bei der Verwirklichung ihrer Ideen

und Projckte in beratender Funktion zur Seite stehen.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Organisation und Durchführung von Kunstveranstaltungen in Form von Lesungen,

Theateraufführungen, Gemälde/ Photoausstellungen und jegliche Formen von Darbietungen, die

sich auf vorgenannte künstlerische Sparten beziehen; Vcranstaltung von Workshops und Kursen

in den vorgenannten künstlerischen Sparten zur Weiterbildung von Kunstschaffenden und

Kunstinteressierten.

In den Kursen werden theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt wie

z.B. Schauspielunterricht, Gesangsunterricht, Vorträge über Kunstgeschichte etc.

 

In den Workshops werden zu einer bestimmten Thematik (z.B. Globalisierung) künstlerische

Ausdrucksformen ausprobiert und in Form von Aufführungen öffentlich präsentiert. Aufbau eines

Netzwerks, um die Kooperation zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten

zu optimieren.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dic

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei

Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder

Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem

zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für Leistungen eines Mitglieds an den Verein, die über die

mitgliedschaftlichen Pflichten hinausgehen, darf nicht mehr als eine marktübliche Vergütung

gezahlt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, insbesondere erhalten sie für die Ausübung ihres Vereinsamten kein Gchalt. Für Leistungen eines Amtsinhabers an den Verein, die über die Amtspflichten des Amtsinhabers hinausgehen, darf nicht mehr als eine marktübliche Vergütung gezahlt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll vor seiner Anmeldung beim Registergericht

dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische

Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und die E-Mail Adresse des

Antragstellers enthalten.

 

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der

juristischen Person oder Personenvereinigung, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von

der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gcgenüber dem Vorstand. Er ist

nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten

zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen und von

der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des

Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf crst beschlossen werden, wenn seit Absendung

der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände

beglichen wurden.

 

(4) Ein Mitglied kann, wenn es den Verein geschädigt oder sonst gegen die Vereinsinteressen

gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

anzuhören. Das Verfahren der Anhörung bestimmt der Vorstand. Dem Mitglied ist eine

angemessene Frist zur Vorbereitung der Anhörung zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand

zu rechtfertigen. Als angemessen gelten in der Regel drei Wochen, wenn die Anhörung

schriftlich erfolgt und zwei Wochen, wenn sie mündlich erfolgt.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels

eingeschriebenen Briefes an die dem Verein zuletzt von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse

zu übersenden. Kann der Beschluss dem Mitglied dort nicht zugestellt werden, gilt er an dem auf

den Tag des Versandes folgenden Werktag als dem Mitglied zugegangen. In diesem Fall hat der

Vorstand unverzüglich den Versuch zu unternehmen, den Beschluss per Telefax oder E-Mail an

das Mitglied oder cinen dem Vorstand bekannten Empfangsbevollmächtigten des Mitglieds zu

übermitteln.

Vom Zeitpunkt des Zugangs des Ausschließungsbeschlusses bis zur Beendigung des

Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds mit

Ausnahme derjenigen Rechte, die ihm im Rahmen des Ausschlussverfahrens zustehen. Gegen

den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

Mitglicderversammlung zu. Die Berufung muss mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb einer

Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand

schriftlich eingelegt werden.

Ist die Berufung rechtzeitig form- und fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von

zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht und versäumt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung der

Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied

von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder

versäumt es die Berufungsfrist oder erkennt es die Beendigung der Mitgliedschaft an, so

unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als

beendet gilt.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines

jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung

festzusetzenden Mindestbeitrag liegen darf. Der Mindestbeitrag kann für natürliche und

juristische Personen unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Für das Jahr des Vereinsbeitritts

und das Jahr des Ausscheidens aus dem Verein ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Die

Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand

kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch

Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen zu stunden.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 DER VORSTAND

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Vorstandsvorsitzenden, dem

Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und cinem Beisitzer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der VorsitzendeVorstandsvorsitzende und der

Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende

Vorsitzende sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.

Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende oder der Stcllvertretende Vorsitzende soll ein Kunstschaffender aus den vorgenannten künstlerischen Sparten sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen ebenfalls Kunstschaffende sein oder zumindest der Kunst gegenüber besonders zugänglich sein. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vom Zeitpunkt des Zugangs des Ausschließungsbeschlusses bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds mit Ausnahme derjenigen Rechte, die ihm im Rahmen des Ausschlussverfahrens zustehen. 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglicderversammlung zu. Die Berufung muss mittels cingeschriebenen Bricfes innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand

schriftlich eingelegt werden.

Ist die Berufung rechtzeitig form- und fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von

zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht und versäumt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlicßungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist oder erkennt es die Beendigung der Mitgliedschaft an, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge crhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines

jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung

festzusetzenden Mindestbeitrag liegen darf. Der Mindestbeitrag kann für natürliche und

juristische Personen unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Für das Jahr des Vereinsbeitritts

und das Jahr des Ausscheidens aus dem Verein ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Die

Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand

kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch

Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen zu stunden.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 DER VORSTAND

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Vorstandsvorsitzenden,

dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und einem Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende und der

Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende

Vorsitzende sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.

Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende soll ein Kunstschaffender aus den vorgenannten künstlerischen Sparten sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen ebenfalls Kunstschaffende sein oder zumindest der Kunst gegenüber besonders zugänglich sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Den Mitgliedern des Vorstands werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.

 

§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder regeln die

Aufgabenverteilung untereinander. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

§ 9 AMTSDAUER DES VORSTANDS

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tagc der

Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwabl des Vorstands im Amt. Jedes

Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein

Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für

die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden

Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,

fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen cinzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei

Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende

Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende, bei dessen

Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat

jedes Mitglied eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die

Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Zur Ausübung des

Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Vollmachtsurkunde ist von dem Mitglied eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels

notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen und von dem Bevollmächtigten einem

Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter spätestens zu Beginn der

Mitgliederversammlung im Original oder in einfacher Kopie überreichen. Die Bevollmächtigung

ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags des Mindestbeitrags; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.

In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstands betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1) Mindestens einmal in zwei Jahren, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen wahlweise per Brief, per Telefax oder per E Mail einberufen. Die Wahrung der elektronischen Form des § 126a BGB ist nicht erforderlich. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat

schriftlich an sämtliche Mitglieder zu erfolgen. Ist dem Vorstand bekannt, dass die Möglichkeit

eines Mitglieds auf E-Mail zuzugreifen stark eingeschränkt ist, so hat die Einladung dieses

Mitglieds per Brief oder Telefax zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu

erfolgen. Der Tag der Versammlung wird dabei nicht mitgerechnet. Der Lauf der Frist beginnt

mit dem auf den Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied

schriftlich bekannt gegebene Kontaktadresse ( Postanschrift, Faxnummer, E- Mail- Adresse)

folgenden Tag. Mit Fristbeginn gilt die Einladung als dem Mitglied zugegangen.

(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist

der Einladung beizufügen.

 

$ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluß übertragen werden. Die Art der Abstimmung

bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn

ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen, Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die

Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn a) mindestens ein Drittel aller

stimmberechtigten Vereinsmitglieder persönlich anwesend ist oder b) mindestens die Hälfte aller

stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder gemäß & 11 vertreten ist.

Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite

Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung

hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins

eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit

Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der

Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats

gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die

beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende

Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters

und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen

Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genauc

Wortlaut angegeben werden.

 

§ 14 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung cinberufen. Diese

muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung

von einem Viertel aller Mitglicder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die $$ 11, 12

und 13.

 

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in $ 13, Absatz

1, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende

und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsame Liqidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

.(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt

das Vermögen des Vereins an „zarakali e.V." in 60596 Frankfurt am Main, Platenstraße 79, mit

der Maßgabe, daß dieser es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

 

§ 16 GEWILLKÜRTE SCHRIFTFORM

 

Ist nach dieser Satzung eine Erklärung schriftlich abzugeben, so ist die Abgabe in Textform

(8162b BGB) ausreichend, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4.02.2007 errichtet.

Satzungsänderungen wurden nach erfolgter Zustimmung der Mitgliederversammlung vom

02.06.07, vom 22.11.2008, vom 13.3.2011 und vom 9.03.2014 vorgenommen.