Artes - Forum für Kunst und Kunstweiterbildung, Förderung von Kunstproduktion und Kunstweiterbildung, soll in das Vereinsregister eingetragen weden; nach der Eintragung führt er den ZUsatz "e.V".
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind :
Förderung von Kunstveranstaltungen in allen denkbaren künstlerischen Sparten wie z.B. Musik,
Tanz, Schauspiel, Literatur etc. Förderung der Witerbildung vonKunstschaffenden u. Kunstinteressierten in vorgenannten künstlcrischen Sparten.
Förderung der Interdisziplinären Kunstproduktion , Förderung der Kooperation zwischen Kunstschaffenden.
Der Verein soll Kunstschaffenden und Kunstinteressierten bei der Verwirklichung ihrer Ideen
und Projckte in beratender Funktion zur Seite stehen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Organisation und Durchführung von Kunstveranstaltungen in Form von Lesungen,
Theateraufführungen, Gemälde/ Photoausstellungen und jegliche Formen von Darbietungen, die
sich auf vorgenannte künstlerische Sparten beziehen; Vcranstaltung von Workshops und Kursen
in den vorgenannten künstlerischen Sparten zur Weiterbildung von Kunstschaffenden und
Kunstinteressierten.
In den Kursen werden theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt wie
z.B. Schauspielunterricht, Gesangsunterricht, Vorträge über Kunstgeschichte etc.
In den Workshops werden zu einer bestimmten Thematik (z.B. Globalisierung) künstlerische
Ausdrucksformen ausprobiert und in Form von Aufführungen öffentlich präsentiert. Aufbau eines
Netzwerks, um die Kooperation zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten
zu optimieren.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dic
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für Leistungen eines Mitglieds an den Verein, die über die
mitgliedschaftlichen Pflichten hinausgehen, darf nicht mehr als eine marktübliche Vergütung
gezahlt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, insbesondere erhalten sie für die Ausübung ihres Vereinsamten kein Gchalt. Für Leistungen eines Amtsinhabers an den Verein, die über die Amtspflichten des Amtsinhabers hinausgehen, darf nicht mehr als eine marktübliche Vergütung gezahlt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll vor seiner Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische
Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und die E-Mail Adresse des
Antragstellers enthalten.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der
juristischen Person oder Personenvereinigung, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gcgenüber dem Vorstand. Er ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen und von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf crst beschlossen werden, wenn seit Absendung
der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände
beglichen wurden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es den Verein geschädigt oder sonst gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
anzuhören. Das Verfahren der Anhörung bestimmt der Vorstand. Dem Mitglied ist eine
angemessene Frist zur Vorbereitung der Anhörung zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
zu rechtfertigen. Als angemessen gelten in der Regel drei Wochen, wenn die Anhörung
schriftlich erfolgt und zwei Wochen, wenn sie mündlich erfolgt.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes an die dem Verein zuletzt von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse
zu übersenden. Kann der Beschluss dem Mitglied dort nicht zugestellt werden, gilt er an dem auf
den Tag des Versandes folgenden Werktag als dem Mitglied zugegangen. In diesem Fall hat der
Vorstand unverzüglich den Versuch zu unternehmen, den Beschluss per Telefax oder E-Mail an
das Mitglied oder cinen dem Vorstand bekannten Empfangsbevollmächtigten des Mitglieds zu
übermitteln.
Vom Zeitpunkt des Zugangs des Ausschließungsbeschlusses bis zur Beendigung des
Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds mit
Ausnahme derjenigen Rechte, die ihm im Rahmen des Ausschlussverfahrens zustehen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitglicderversammlung zu. Die Berufung muss mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig form- und fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht und versäumt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung der
Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist oder erkennt es die Beendigung der Mitgliedschaft an, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines
jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Mindestbeitrag liegen darf. Der Mindestbeitrag kann für natürliche und
juristische Personen unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Für das Jahr des Vereinsbeitritts
und das Jahr des Ausscheidens aus dem Verein ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Die
Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand
kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch
Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen zu stunden.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 DER VORSTAND
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Vorstandsvorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und cinem Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der VorsitzendeVorstandsvorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende
Vorsitzende sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende oder der Stcllvertretende Vorsitzende soll ein Kunstschaffender aus den vorgenannten künstlerischen Sparten sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen ebenfalls Kunstschaffende sein oder zumindest der Kunst gegenüber besonders zugänglich sein. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Vom Zeitpunkt des Zugangs des Ausschließungsbeschlusses bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds mit Ausnahme derjenigen Rechte, die ihm im Rahmen des Ausschlussverfahrens zustehen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglicderversammlung zu. Die Berufung muss mittels cingeschriebenen Bricfes innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig form- und fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht und versäumt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlicßungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist oder erkennt es die Beendigung der Mitgliedschaft an, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Beiträge crhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines
jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Mindestbeitrag liegen darf. Der Mindestbeitrag kann für natürliche und
juristische Personen unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Für das Jahr des Vereinsbeitritts
und das Jahr des Ausscheidens aus dem Verein ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Die
Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand
kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch
Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen zu stunden.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 DER VORSTAND
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Vorstandsvorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und einem Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende
Vorsitzende sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
Der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende soll ein Kunstschaffender aus den vorgenannten künstlerischen Sparten sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen ebenfalls Kunstschaffende sein oder zumindest der Kunst gegenüber besonders zugänglich sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Den Mitgliedern des Vorstands werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder regeln die
Aufgabenverteilung untereinander. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 9 AMTSDAUER DES VORSTANDS
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tagc der
Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwabl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen cinzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende
Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende Vorstandsvorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.
§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Vollmachtsurkunde ist von dem Mitglied eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels
notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen und von dem Bevollmächtigten einem
Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter spätestens zu Beginn der
Mitgliederversammlung im Original oder in einfacher Kopie überreichen. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags des Mindestbeitrags; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.
In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstands betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Mindestens einmal in zwei Jahren, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen wahlweise per Brief, per Telefax oder per E Mail einberufen. Die Wahrung der elektronischen Form des § 126a BGB ist nicht erforderlich. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat
schriftlich an sämtliche Mitglieder zu erfolgen. Ist dem Vorstand bekannt, dass die Möglichkeit
eines Mitglieds auf E-Mail zuzugreifen stark eingeschränkt ist, so hat die Einladung dieses
Mitglieds per Brief oder Telefax zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu
erfolgen. Der Tag der Versammlung wird dabei nicht mitgerechnet. Der Lauf der Frist beginnt
mit dem auf den Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied
schriftlich bekannt gegebene Kontaktadresse ( Postanschrift, Faxnummer, E- Mail- Adresse)
folgenden Tag. Mit Fristbeginn gilt die Einladung als dem Mitglied zugegangen.
(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist
der Einladung beizufügen.
$ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluß übertragen werden. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen, Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn a) mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder persönlich anwesend ist oder b) mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder gemäß & 11 vertreten ist.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genauc
Wortlaut angegeben werden.
§ 14 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung cinberufen. Diese
muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Viertel aller Mitglicder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die $$ 11, 12
und 13.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in $ 13, Absatz
1, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende
und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsame Liqidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
.(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an „zarakali e.V." in 60596 Frankfurt am Main, Platenstraße 79, mit
der Maßgabe, daß dieser es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 16 GEWILLKÜRTE SCHRIFTFORM
Ist nach dieser Satzung eine Erklärung schriftlich abzugeben, so ist die Abgabe in Textform
(8162b BGB) ausreichend, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4.02.2007 errichtet.
Satzungsänderungen wurden nach erfolgter Zustimmung der Mitgliederversammlung vom
02.06.07, vom 22.11.2008, vom 13.3.2011 und vom 9.03.2014 vorgenommen.